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Dublin III-VO: Art 11
Art 11 Dublin III-VO („Familienverfahren“) ist nur dann anwendbar, wenn Familienangehörige iSd Art 2 lit g Dublin III-VO und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister im selben Mitgliedstaat gleichzeitig Anträge auf internationalen Schutz stellen (dh in einem Formular, in einem Protokoll oder in so großer zeitlicher Nähe, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können). Weiters verlangt Art 11 Dublin III-VO, dass zunächst die üblichen Zuständigkeitskriterien geprüft werden. Erst wenn aufgrund dieser Prüfung festgestellt wurde, dass deren Anwendung zu einer Trennung der Familie führen würde, geht Art 11 Dublin III-VO – ungeachtet der in Art 7 Abs 2 Dublin III-VO normierten Rangfolge – diesen Zuständigkeitskriterien vor.
Nach Art 11 Dublin III-VO ist primär jener Mitgliedstaat zuständig, der nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO für die Aufnahme des größten Teils der Familienangehörigen zuständig wäre.
Sekundär richtet sich die Gesamtzuständigkeit gem Art 11 Dublin III-VO danach, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, der von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellt wurde.
VwGH 22. 6. 2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385