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Asylberechtigung – Aberkennung nach Glaubenswechsel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AsylG 2005: § 7

Die Angelegenheit, die bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu entscheiden ist, ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche Aberkennungsgründe, die in § 7 AsylG 2005 vorgesehen sind. Dementsprechend kann das VwG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs 1 AsylG 2005 prüfen.

Nach Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Soweit sich der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 auf diesen Endigungsgrund der GFK bezieht, ist er auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die Umstände in der Person des Asylberechtigten, die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlich waren, nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für ihn in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (hier: Hinwendung des Asylwerbers von „Zeugen Jehovas“ zu seinem ursprünglichen islamischen Glauben).

VwGH 29. 6. 2020, Ro 2019/01/0014

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hat das VwG die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, indem es das Vorliegen des Endigungsgrundes Art 1 Abschnitt  C Z 5 GFK bereits mangels grundlegender Veränderungen im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten verneinte, ohne die festgestellte Änderung seiner Glaubenseinstellung zu prüfen, die das BFA für die Aberkennung des Asylstatus gem § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als maßgeblich ansah.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29818 vom 21.10.2020