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RL 2004/38/EG: Art 23
Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG (Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers) bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Art 23 RL 2004/38/EG (UnionsbürgerRL) die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als AN oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.
Bei Nachweis der Kausalität besteht kein Zweifel am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflicht der Behörde zur Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 54 NAG hat den Zweck, dem Inhaber eine Urkunde in die Hand zu geben, die zwar andere Behörden nicht bindet, aber dennoch das Wahrnehmen der aus der materiellen Aufenthaltsberechtigung folgenden Rechte erleichtert. Ein Verdienstentgang, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, hätte der Aufenthaltsberechtigte mit der Aufenthaltskarte seine Berechtigung zur Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachweisen können, steht daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Pflicht.