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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ muss nach § 43a Abs 1 Z 2 NAG - zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG - im Fall der Selbständigkeit die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt und der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Gefordert sind somit die - vom Antragsteller nachzuweisende - Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung.
Für die von der Amtsrevision befürwortete Auslegung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 43a Abs 1 Z 2 NAG dahin, dass an die selbstständige künstlerische Tätigkeit und an das in ihrem Rahmen erzielte Einkommen zusätzlich die Anforderungen zu stellen wären, dass das Einkommen von Auftraggebern mit Sitz in Österreich stamme bzw dass die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zwingend einen Aufenthalt des Künstlers in Österreich erfordere (und beispielsweise die in Rede stehenden Bilder des Mitbeteiligten nicht „ebenso gut“ im Ausland hergestellt werden könnten), bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Spielraum. Anhaltspunkte dafür, dass § 43a Abs 1 Z 2 NAG in diesem Sinn zu verstehen wäre, sind aufgrund der Bestimmungen des NAG nicht zu ersehen. Auf § 9a Z 4 lit b und c NAG-DV vermag sich die Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde ebenfalls nicht zu stützen.
Eine substantiierte rechtliche Argumentation, weshalb dem von der Amtsrevision vertretenen Rechtsstandpunkt auf Basis der geltenden Rechtslage näherzutreten wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen.
VwGH 31. 3. 2025, Ra 2025/22/0020
Entscheidung
Lediglich zwecks Klarstellung merkte der VwGH ergänzend an, dass die gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen auch keinen „Österreich-Bezug“ (etwa „Landschaften von Österreich“) der vom Mitbeteiligten hergestellten Bilder verlangten.