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Aufenthaltstitel - notwendige Krankenversicherung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ASVG: § 4, § 123

NAG: § 11, § 63

NAG-DV: § 7, § 8

Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz anzuschließen, insb durch eine entsprechende Versicherungspolizze.

Gemäß § 123 Abs 1 ASVG besteht für Angehörige - worunter gem Abs 2 Z 5 leg cit auch Enkel fallen, die mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben - ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Eine Mitversicherung gem § 123 Abs 1 ASVG tritt mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 11 Abs 2 Z 3 NAG, nämlich zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs-)Kosten zu tragen hätte, ist die Mitversicherung nach § 123 ASVG daher als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung iSd § 7 Abs 1 Z 6 NAGDV anzusehen.

VwGH 20. 7. 2016, Ro 2015/22/0030

Entscheidung

Mitversicherung

Im vorliegenden Fall hat der Enkel eines österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ begehrt. Der Großvater bezieht Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist somit gem § 40 Abs 1 AlVG bei der GKK seines Wohnorts krankenversichert. Der Enkel hat dargelegt, dass er mit seinem Großvater eine ständige Hausgemeinschaft begründen will und für ihn als Angehörigen eines Pflichtversicherten bei Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ein Krankenversicherungsschutz gem § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl in diesem Sinn VwGH 28. 10. 1998, 96/19/0918).

Nach Ansicht des VwGH hat der Revisionswerber - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 3 NAG erfüllt, weil die Mitversicherung (hier des Enkels) mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eintritt und daher als ein Fall der gesetzlichen Krankenversicherung ein vom NAG geforderter Krankenversicherungsschutz ist.

Schulbestätigung

Allerdings hielt der VwGH die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung für zutreffend, dass der Revisionswerber eine Schulbestätigung gem § 8 Z 6 lit a NAG vorzulegen habe:

Der Revisionswerber beruft sich auf seine auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestehende Schulpflicht.

Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist nach dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Z 1 NAG, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen „Schüler einer öffentlichen Schule sind“. In Entsprechung der Verpflichtung gem § 21 Abs 1 NAG, Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen (hier: Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft New Delhi), konkretisiert § 8 Z 6 lit a NAG-DV, dass dem Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ eine schriftliche Bestätigung der (konkreten) Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers anzuschließen ist. Lediglich für den Fall, dass der Antragsteller eine Pflichtschule (tatsächlich) besucht, ist eine solche Bestätigung nicht erforderlich.

Da der Revisionswerber keine Aufnahmebestätigung einer Schule vorgelegt hat bzw keine Pflichtschule besucht, war der Antrag nach Ansicht des VwGH zu Recht abgewiesen worden. Daran ändere auch das Vorbringen des Revisionswerbers nichts, wonach von Seiten des Wiener Stadtschulrates bestätigt worden sei, dass er als Pflichtschüler einen Schulplatz erhalten werde, sobald er nach Österreich eingereist sei.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22404 vom 04.10.2016