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StVO: § 2, § 43, § 44, § 50, § 52
Dass der Kreisverkehr eine eigenständige Straße oder Straßenstrecke ist, die mit den einmündenden Straßen jeweils T-Kreuzungen bildet, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ein Kreisverkehr wird gem § 2 Abs 1 Z 3c StVO lediglich definiert als „eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist“. Gem § 50 Z 3a StVO kann das Gefahrenzeichen „Kreuzung mit Kreisverkehr“ aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit einem Kreisverkehr anzuzeigen. Demnach handelt es sich dabei um eine Kreuzung, bei der die Fahrzeuglenker einen bestimmten Verlauf (kreisförmig oder annähernd kreisförmig) einhalten müssen. Somit ist es nicht zwingend, dass Fahrzeuglenker beim Passieren eines Kreisverkehrs die Straße oder Straßenstrecke (mit einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung) überhaupt verlassen.
Daraus folgt, dass die Frage der Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO an einer Kreuzung mit Kreisverkehr grds nicht anders zu beurteilen ist wie in Konstellationen, in denen die einmündenden Straßen sich ohne Kreisverkehr kreuzen würden. Kann ein Fahrzeuglenker - wie im vorliegenden Fall vom VwG evident angenommen - davon ausgehen, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern von diesem nur unterbrochen wird, so würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO - so sie korrekt kundgemacht ist - über den Kreisverkehr hinweg gelten. In allen anderen Fällen muss die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Weitergeltung oder Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht werden und kann auf diese Anordnungen an einem Kreisverkehr nicht verzichtet werden.