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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden (vgl ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3). Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Der Vorgang des Aufladens von Elektrofahrzeugen ist mit dem Vorgang der Ladetätigkeit vergleichbar; die Rsp zur Ladetätigkeit auf Straßen kann daher aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die vorliegende Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden. Nach der Rsp des VwGH ist die Folge der Zweckwidmung als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde.
Im vorliegenden Fall war das VwG davon ausgegangen, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens während des Ladevorgangs nicht ständig auf ihre Lade-App zu achten oder direkt vor der Ladestation abzuwarten hätten. Es akzeptierte für den Weg zum Fahrzeug sowie für die Beendigung des Aufladevorgangs, das Abstecken des Ladekabels, dessen Verstauung und das Wegfahren insg 15 Minuten und ging davon aus, dass ein weiterer Zeitraum von einer knappen halben Stunde bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem Halte- und Parkverbot nicht als unangemessen oder überzogen angesehen werden könne. Wegen des Fehlens von einschlägiger Rsp des VwGH war die Amtsrevision zulässig und im Ergebnis auch berechtigt: Die Beanstandung erfolgte im vorliegenden Fall um 17:50 Uhr. Der Mitbeteiligte überprüfte die tatsächlichen Beendigung des Energiebezuges nicht in der App des Fahrzeugherstellers, sodass das Fahrzeug nach den unbestrittenen Feststellungen erst insg 43 Minuten nach dem tatsächlichen Ende des Energiebezugs (17:24 Uhr) aus dem Bereich des Halte- und Parkverbots entfernt wurde (um 18:07 Uhr). Mit der erwähnten Zweckwidmung kann dies jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden. Für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gem § 24 Abs 1 lit a StVO ist die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, nicht erforderlich.