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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
In Bank-AGB kann vereinbart werden, dass die Bank das pfändbare Guthaben des Kunden auf seinem Girokonto mit dessen fälligen Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag aufrechnen darf. Der Begriff „pfändbar“ bezieht sich dabei auf die Aufrechnungsbeschränkung des § 292i EO.
Wenn die Bank ein Guthaben des Kunden auf seinem Girokonto mit dessen Verbindlichkeit aus einem Kreditvertrag aufrechnet, ist die Pfändungsbeschränkung des § 292i EO analog anzuwenden. Diese Beschränkung schützt nur die Mittel zur laufenden Lebenshaltung, nicht aber angespartes Guthaben, selbst wenn es aus nicht pfändbaren Einkünften gebildet worden ist. Von der Aufrechnung ausgenommen ist das Guthaben nur mit jenem Betrag, der dem nicht pfändbaren Teil der Einkünfte des Kunden für den Zeitraum bis zum nächsten Auszahlungstermin entspricht.