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Der VwGH geht davon aus, dass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (als Teil der Verwaltung) für die Aufsicht der Staatsanwaltschaften (als Teil der Justiz) - ohne verfassungsrechtliche Grundlage - gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 Abs 1 B-VG widerspricht. Der VwGH beantragte daher beim VfGH die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des DSG als verfassungswidrig.
VwGH 9. 5. 2023, A 2023/0006-0008 (Ro 2020/04/0016 ua)