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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Nach den Feststellungen hatte der Lenker (unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin ([Mitbeteiligten]) das Leichtmotorrad außerhalb der Ladezone abgestellt und in weiterer Folge auch nicht mehr ortsverändert. Einige Tage später war das Fahrzeug jedoch innerhalb der Ladezone abgestellt, und zwar unmittelbar hinter dem Verbotszeichen „Anfang“. Für die Entfernung und anschließende Aufbewahrung des Kfz wurde der Mitbeteiligten gem § 89a Abs 7 und 7a StVO ein entsprechende Kostenersatz vorgeschrieben. Das VwG ging von Vorliegen der Voraussetzungen des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO aus (Aufstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorlagen – Kostentragung für Entfernung und Aufbewahrung durch den Rechtsträger, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat). Es schenkte dabei der Sachverhaltsdarstellung des Lenkers Glauben, wonach unbefugte Dritte das ordnungsgemäß abgestellte Kfz nachträglich verkehrsbeeinträchtigend ortsverändert hätten. Bei seiner Beweiswürdigung ging das VwG insb davon aus, dass es „in Ansehung des relativ geringen Eigengewichts des Motorrades (135 kg)“ mit dem „allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang zu bringen“ sei, dass „bei bestehender Parkraumnot“ Verkehrsteilnehmer „einspurige Kfz von geringem Eigengewicht händisch kurze Distanzen ortsverändern“, um eine ausreichend große Parkfläche für ihr Kfz zu generieren.
Der Amtsrevisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das VwG sei damit von der Rsp des VwGH zur Vorhersehbarkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung nach allgemeiner menschlicher Erfahrung sowie zum Verursachungsprinzip abgewichen. Gerade, weil bei einspurigen Kraftfahrzeugen von geringem Eigengewicht eine Ortsveränderung leicht bewerkstelligt werden könne und dies - nach den Ausführungen der Mitbeteiligten selbst - nicht selten vorkomme, sei die Verkehrsbeeinträchtigung nach allgemeiner menschlicher Erfahrung vorhersehbar gewesen.
Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO ist, dass der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wird, „zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung ... noch nicht vorlagen“, diese vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt durch entsprechende Handlungen der Behörde oder anderer Verkehrsteilnehmer eintreten. Gemeint sind damit jene Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann.
Die einzelfallbezogenen Erwägungen des VwG können nicht als grob fehlerhaft oder unvertretbar angesehen werden. Die Amtsrevision zeigt mit ihrer Zulässigkeitsbegründung weder konkret auf, dass das Fahrzeug der Mitbeteiligten von Anbeginn gesetzwidrig abgestellt gewesen sei, noch dass dem Lenker der bevorstehende Eintritt der nachfolgenden „gesetzwidrigen Abstellung“ hätte bekannt sein können.
VwGH 10. 4. 2025, Ra 2024/02/0118
Entscheidung
Auch in der von der Amtsrevision zitierten Judikatur des VwGH wird keine Aussage darüber getroffen, es sei nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung davon auszugehen, dass unbefugte Dritte ein ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug in einer verkehrsbeeinträchtigenden Weise nachträglich ortsverändern.
In den E 98/02/0060 ( = ZfV 2001/617) und 2009/02/0377 (= ZfV 2014/645), sprach der VwGH jeweils aus, dass das von der Bf behauptete Verändern der Abstellposition ihres Fahrzeugs durch Dritte grds geeignet sei, eine Verkehrssituation iSd § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO darzustellen, die belangte Behörde aber im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass von einem Verstellen des Fahrzeugs durch unbefugte Dritte mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen gewesen sei. Im Erk 2013/02/0091 kam der VwGH zum Schluss, dass eine Verkehrssituation iSd § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO schon deshalb nicht vorgelegen sei, weil das Abstellen des Kraftfahrzeuges wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs 1 StVO von Anbeginn rechtswidrig gewesen sei.