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Aus- und Einbaukosten - gespaltene Auslegung des Gewährleistungsrechts

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 932, 933a, 1295 Abs 1

1. Ein Rechtsgeschäft, das gemischt privaten und beruflichen Zwecken dient, kann nur dann als Verbrauchergeschäft qualifiziert werden, wenn der berufliche Teil eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Dies ist nicht der Fall beim Kauf von Fertigparkett für drei Räume einer Wohnung, von denen einer als Arbeitszimmer für eine unternehmerische Tätigkeit genützt wird.

In Bezug auf die Frage, ob der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau des Ersatzguts von der Gewährleistung umfasst sind, ist § 932 ABGB gespalten auszulegen. Nur bei Verbrauchergeschäften zählt die Übernahme der Aus- und Einbaukosten aufgrund der Vorgaben des EuGH zur Mängelbehebung. Ansonsten handelt es sich weiterhin um Mangelfolgeschäden, die vom Übergeber nur nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen sind.

2. Der Händler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, produktbezogene Angaben des Herstellers (hier: über den Härtegrad von Fertigparkett) vor der Weitergabe an den Kunden auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Er haftet daher nicht schon deshalb schadenersatzrechtlich für einen Mangelfolgeschaden, weil sich eine solche kaufentscheidende Angabe als unrichtig herausstellte.

3. Ohne besondere Nachfrage ist der Händler nicht verpflichtet, den Kunden vor dem Verkauf von Fertigparkett darauf hinzuweisen, dass Kratzspuren im Parkettlack und Holz bei Katzenhaltung nicht vermeidbar sind. Die bloße Erwähnung der Katzenhaltung im Verkaufsgespräch löst noch keine Aufklärungspflicht aus.

OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 94/14w

Sachverhalt

Der Kläger wollte den Boden in den drei Räumen seiner Wohnung erneuern und kaufte deshalb bei der beklagten Händlerin Fertigparkett. Einen Raum der Wohnung, in der er zwei Katzen hält, nützt er als Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Versicherungsmakler.

Vor dem Kauf erkundigte er sich bei der Beklagten nach dem Brinellwert, der den Härtegrad des Parkettholzes angibt. Die Beklagte erhielt vom Hersteller die Auskunft, dass das gewählte Parkett einen sehr hohen Brinellwert von 48 aufweist, und gab diese an den Kläger weiter. Dieser entschloss sich daraufhin zum Kauf und verlegte das Fertigparkett. Dass der Kläger die konkrete Zusage erhalten hat, der Boden werde der Belastung durch Katzenkrallen standhalten, konnte nicht festgestellt werden.

Schon wenige Monate nach der Verlegung wurden Kratzspuren im Boden sichtbar, die fast ausnahmslos durch die beiden Katzen verursacht wurden. Die Brinellhärte des ansonsten mangelfreien Fertigparketts beträgt tatsächlich nur 27. Nach den Feststellungen lassen sich allerdings bei Parkettböden Beschädigungen durch Krallen von vornherein nicht vermeiden, weshalb diese für Katzenhaltung generell ungeeignet erscheinen.

Gestützt auf Wandlung, Irrtum und Schadenersatz begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie insb der Kosten des Ausbaus und des Einbaus eines neuen Bodenbelags.

Entscheidung

Das Erstgericht gab lediglich dem Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises statt und wies die Klage im Übrigen ab. Das Berufungsgericht und der OGH bestätigten diese Entscheidung. In der Begründung wies der OGH darauf hin, dass der Ersatz der Aus- und Einbaukosten hier nicht von der Gewährleistung umfasst ist, weil kein Verbrauchergeschäft vorliegt. Auch eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten für diese Kosten und andere Mangelfolgeschäden bestehe nicht, weil ihr keine Verletzung von Prüf- oder Aufklärungspflichten vorgeworfen werden könne.

Anmerkung

Zur gespaltenen Auslegung des § 932 ABGB in Bezug auf den Ersatz von Aus- und Einbaukosten Bestätigung von 9 Ob 64/13x = Zak 2014/364, 196 = LN Rechtsnews 17432 vom 11. 6. 2014.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19281 vom 09.04.2015