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Ausländischer akademischer Grad - Verwendung in Österreich

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UG 2002 § 88

Schon aus dem Wortlaut von § 88 Abs 1 UG 2002 ergibt sich, dass der ausländische akademische Grad in der Form zu führen ist, die in der Verleihungsurkunde festgelegt ist - und daher nicht in einer Übersetzung. Von diesem Wortlaut ist zweifellos auch die Verwaltungspraxis gedeckt, die sich in den Eintragungsrichtlinien 2012 auf der Website des BMWFW widerspiegelt: Danach hat sich auch die Abkürzung in erster Linie nach dem Recht oder den Gewohnheiten des Herkunftsstaats zu richten; nur wenn danach keine Abkürzung ermittelt werden kann, wäre die Abkürzung unter Bedachtnahme auf den „Gesamtzusammenhang [...], die Logik der international gebräuchlichen Abkürzungen und nach Möglichkeit die Abkürzungsregeln der deutschen Sprache“ festzulegen.

Im konkreten Fall sieht die Verleihungsurkunde die Bezeichnung „Doctor of Philosophy“ und die Abkürzung „Dr“ vor. Damit ist es nach § 88 UG 2002 und der in den Eintragungsrichtlinien festgehaltenen Verwaltungspraxis ausgeschlossen, eine Übersetzung des akademischen Grades („Doktor“ statt „Doctor“) oder eine nicht den Gepflogenheiten des Herkunftsstaats entsprechende Abkürzung („Dr.“) zu führen. Hingegen ist die Annahme zumindest vertretbar, dass der Bekl die Abkürzung „Dr“ führen und in analoger Anwendung von § 88 Abs 2 UG 2002 auch seinem Namen voranstellen darf. Dies entspricht nicht nur der Auskunft, die das zuständige Ministerium dem Bekl erteilt hat, sondern auch den Empfehlungen in Bezug auf das Führen akademischer Grade (Fassung 2013) auf der Website des BMWFW, die Verwaltungspraxis festhalten: Danach ist der britische „akademische Grad 'Doctor of Philosophy' [...] dann in der vorangestellten Abkürzung 'Dr' (ohne Punkt) zu führen, wenn sich das aus der Verleihungsurkunde oder einem Begleitdokument (zB Diploma Supplement) ergibt.“

OGH 22. 11. 2016, 4 Ob 221/16b

Entscheidung

Die Entscheidung betraf (dieses Mal im Hauptverfahren) abermals die (angeblich) irreführende Verwendung eines Doktortitels durch einen Optometrist (vgl etwa OGH 17. 2. 2014, 4 Ob 18/14x, LN Rechtsnews 16898 vom 14. 3. 2014). Der OGH bestätigte die angefochtene Entscheidung, wonach die Bekl (GmbH sowie deren Gesellschafter-Geschäftsführer) es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen haben, iZm dem Namen des Zweitbekl die Bezeichnungen „Doktor“ oder „Dr.“ zu führen (Wettbwerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

Das Führen der Bezeichnung „Dr“ haben die Bekl hingegen nach Ansicht des OGH nur dann zu unterlassen, wenn sie nicht gleichzeitig in geeigneter Form auf das Nichtvorliegen eines zur Ausübung des Arztberufs berechtigenden Doktorats hinweisen (irreführende Geschäftspraxis).

Dazu hielt der OGH ua fest, dass die angesprochenen Kreise auch die Abkürzung „Dr“ ohne jeden Zweifel als Hinweis auf den akademischen Grad verstehen, der in Österreich als „Doktor“ bekannt ist. Insofern gilt daher aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung weiterhin die Beurteilung, die bereits der (zurückweisenden) Entscheidung im Sicherungsverfahren zugrunde lag: Schon wegen der teilweisen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche - etwa bei der Sehschärfemessung oder der Anpassung von Kontaktlinsen - wird ein Augenoptiker im medizinischen Umfeld tätig. Hier wird der Durchschnittsverbraucher einen Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen (Anderl/Appl in Wiebe/G. Kodek, UWG2 § 2 Rz 490 FN 730; vgl auch Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG7 [2016] § 5 Rz 583; OLG Frankfurt 6 U 28/12 = NJOZ 2013, 1050 = WRP 2013, 825 [Heilpraktikerschule]). Im konkreten Fall wird dieser Eindruck durch die Bezeichnung „Optometrist“ verstärkt, die der Bekl als solche natürlich führen darf, die aber für den Durchschnittsverbraucher zwar nicht unmittelbar verständlich ist, aber durchaus medizinisch anmutet. Auch ein demoskopisches Gutachten (Verständnis der angesprochenen Kreise - Besucher von Augenärzten oder Optikern) wäre nach Ansicht des OGH nicht geeignet, diesen im Sicherungsverfahren angenommenen Erfahrungssatz zu erschüttern.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23087 vom 08.02.2017