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Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche – Alterskontrolle

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: § 114

Gemäß § 114 GewO 1994 (Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche) ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch ihre Beschäftigten alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangen (oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist), um das Alter der Jugendlichen festzustellen.

Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Alter von jungen Kunden oftmals schwer eingeschätzt werden kann, setzt eine effektive Umsetzung der Alterskontrolle iSd § 114 GewO 1994 voraus, dass auf die Ausweiskontrolle nur dann verzichtet werden kann, wenn gesichert davon auszugehen ist, dass ein Kunde nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol jedenfalls überschritten hat, und nicht, wenn Letzteres lediglich für möglich gehalten wird.

Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation als unterstützende Teile eines wirksamen Kontrollsystems haben deshalb die Mitarbeiter ausdrücklich dahin zu unterweisen, dass von einer Ausweiskontrolle bei Abgabe von Alkohol nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn jeder Zweifel ausgeschlossen ist, dass ein Kunde die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen erreicht hat.

Der VwGH kann in Bezug auf § 114 GewO 1994 auch keine Unbestimmtheit erkennen (keinen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip), zumal die Altersgrenze für das Verbot des Genusses von Alkohol in der hier maßgeblichen Jugendschutzbestimmung des § 18 Abs 2 Stmk Jugendgesetz mit Vollendung des 18. Lebensjahres hinreichend bestimmt ist. Dies gilt gleichsam für die in § 114 zweiter Satz GewO 1994 normierte Pflicht zur Ausweiskontrolle zwecks Feststellung des Alters von Jugendlichen.

VwGH 3. 3. 2020, Ra 2019/04/0125

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29303 vom 30.06.2020