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Ausschluss von Rechtsträgern von Gewerbeausübung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: § 13

§ 13 Abs 7 Satz 1 GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine „natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gem Abs 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist“.

Durch das Abstellen auf den „betreffenden“ Rechtsträger wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Einfluss der natürlichen Person auf den Rechtsträger beziehen muss, hinsichtlich dessen der Gewerbeausschlussgrund geprüft wird. Es ergeben sich daraus jedoch keine Hinweise darauf, dass ein derartiger maßgebender Einfluss nicht im Wege eines (gleichsam dazwischen geschalteten) weiteren Rechtsträgers ausgeübt werden könnte, sondern nur unmittelbar. Auch in den Erläuterungen zur insoweit maßgeblichen Novelle BGBl I 2008/42 (IA 549/A BlgNR 23. GP 32) heißt es dazu nur, dass der bisherige Regelungsinhalt deutlicher zum Ausdruck gebracht werden soll. Anhaltspunkte für die Annahme eines inhaltlich geänderten Verständnisses zum Vorliegen eines maßgebenden Einflusses finden sich darin nicht.

Die Rechtsstellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin des Rechtsträgers ist, hinsichtlich dessen das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes zu prüfen ist, kann somit einen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers iSd § 13 Abs 7 GewO 1994 vermitteln.

VwGH 7. 4. 2022, Ra 2021/04/0125

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32545 vom 17.05.2022