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Außerordentliche Revision - Entscheidung über aufschiebende Wirkung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VwGG: § 14, § 30, § 30a

Nicht nur im Fall der ordentlichen, sondern auch im Fall einer außerordentlichen Revision ist - bis zur Vorlage an den VwGH - das Verwaltungsgericht (in der Besetzung des Einzelrichters) zuständig, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Erst ab der Vorlage der (außerordentlichen) Revision besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des VwGH.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann zwar keine Revision erhoben werden. Der VwGH kann aber - sowohl über Antrag als auch von Amts wegen - eine Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts (durch Abänderung oder Aufhebung) herbeiführen und im Fall wesentlich geänderter Voraussetzungen eine neue Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu treffen (§ 30 Abs 3 VwGG, § 30 Abs 2 letzter Satz VwGG). Damit ist sichergestellt, dass es in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung immer zu einer Entscheidung des VwGH kommen kann.

VwGH 20. 4. 2017, Ra 2017/19/0113

Entscheidung

Zuständigkeit auch bei außerordentlicher Revision

Die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung bei einer außerordentlichen Revision dürfte hier aufgekommen sein, weil das VwG gem § 30a Abs 3 VwGG „über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden“ hat, sich aus § 30a Abs 7 VwGG aber ergibt, dass (ua) Abs 3 im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar ist.

Dazu wird im vorliegenden Beschluss (des zuständigen Berichters des VwGH) nun klargestellt, dass § 30a VwGG hinsichtlich der Zuweisung der Zuständigkeit keine Aussage enthält (auch betr ordentliche Revisionen ergibt sich die Zuweisung der Zuständigkeit an das VwG oder den VwGH aus § 30 Abs 2 VwGG) und es dem Gesetzgeber (nur) wesentlich erschien, zum Ausdruck zu bringen, dass im Fall einer ordentlichen Revision das VwG angehalten ist, über ein Aufschiebungsbegehren „unverzüglich“ zu entscheiden.

Hinweis:

Im Beschluss VwGH 25. 4. 2017, Ra 2017/16/0039 (iZm einer Revision betr Haftung nach §§ 9 und 80 BAO) wird dazu noch deutlicher ausgeführt:

„Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem VwGH vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs 2 leg.cit.).“

Rechtswirkungen im Verfahren über Wiedereinsetzungsantrag

Im vorliegenden Fall war der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden (Bescheid vom 16. 11. 2016). Dagegen erhob der Fremde verspätet Beschwerde und beantragte daher in der Folge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Wiedereinsetzungsantrag. Das BVwG wies die Beschwerde als unzulässig zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet ab. Über den Antrag betr die aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags entschied das BVwG nicht.

Die außerordentliche Revision richtet sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags. Gleichzeitig mit der Erhebung der Revision beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit dem vorliegenden Beschluss vom VwGH stattgegeben (Entscheidung des Berichters ohne Senatsbeschluss; § 14 Abs 2 VwGG).

In diesem Zusammenhang wird in den Entscheidungsgründen weiters ua festgehalten, dass die Rechtswirkungen bzw Rechtsfolgen der (unterbliebenen) Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an sich nicht über das Beschwerdeverfahren vor diesem Gericht hinausreicht - hier also über das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag. Der VwGH hat aber seinerseits durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung zu hemmen.

Auch wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung für sich genommen noch keine Änderung der Rechtsposition des Antragstellers herbeiführt, darf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, diesem Antrag aufschiebende Wirkung beilegen zu können (§ 33 Abs 4 VwGVG), im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich bleiben. Der Entscheidung des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der (außerordentlichen) Revision gegen die Abweisung des Wiedereinsetzunganstrags ist daher jene Wirkung beizumessen, die zuvor der Entscheidung des VwG über die aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungantrags zugekommen wäre, hätte es eine solche getroffen.

Fallbezogen bedeutet dies, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Rechtswirkungen als vorläufig suspendiert anzusehen sind, die mit dem Bescheid vom 16. 11. 2016 einhergehen (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz; Rückkehrentscheidung).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23678 vom 06.06.2017