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Oö BauO 1994: § 31
Vorliegend geht es um die Baubewilligung betreffend den Neubau eines landwirtschaftlichen Objekts des Mitbeteiligten in OÖ. Der Revisionswerber ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die vom Baugrundstück mehr als 50 m entfernt sind. Im Baubewilligungsverfahren beantragte er Parteistellung als Nachbar mit der Begründung, dass er am Aufschließungsweg zum Baugrundstück ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht besitze. Parteistellung müsse ihm schon deshalb zukommen, weil durch das Bauvorhaben des Mitbeteiligten die ungehinderte Benützung seines Zufahrtsrechts (Servitut) erheblich beeinträchtigt werde.
Eine Baubewilligung berührt zivilrechtrechtliche Ansprüche nicht. Über die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens sagt die Baubewilligung nichts aus. Einem privatrechtlich Berechtigten bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, diese mit den Mitteln des Privatrechts zu bekämpfen.
Die privatrechtliche Stellung des Revisionswerbers bewirkt und gebietet daher nicht, dass ihm Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren einzuräumen ist. Dagegen, dass die Parteistellung deswegen verneint wurde, weil seine Liegenschaften mehr als 50 m vom Baugrundstück entfernt sind, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht.
VwGH 29. 1. 2021, Ra 2020/05/0259