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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Im Geltungsbereich des ARHG ist die beiderseitige Strafbarkeit Voraussetzung der Auslieferung (§ 11 ARHG). Die Auslieferungshaft dient zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Gewährleistung der Strafverfolgung im ersuchenden Staat. Bei der Prüfung der Frage, ob die Auslieferungshaft bedingt obligatorisch zu verhängen oder fortzusetzen ist (§ 29 ARHG iVm § 173 Abs 6 StPO), ist daher konsequenterweise maßgeblich, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Entscheidung
Auf die Auslieferungshaft sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft grds sinngemäß anzuwenden (§ 29 Abs 1 ARHG). Gem § 173 Abs 6 StPO muss die Untersuchungshaft verhängt werden, wenn „es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist“, und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen „das Vorliegen aller im Abs 2 angeführten Haftgründe“ auszuschließen ist.
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht seine rechtliche Annahme, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) sei iSd § 173 Abs 6 StPO nicht auszuschließen, allein aus der österreichischen Rechtslage ohne Berücksichtigung des Rechts des Ausstellungsstaats abgeleitet. Damit hat es die mangelnde Ausschließbarkeit des Haftgrundes der Fluchtgefahr in unvertretbarer Weise bejaht.
Dieses Defizit der angefochtenen Entscheidung erfordert – so der OGH – die unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen, nicht jedoch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 7 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0119558).