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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Im vorliegenden Fall war der Betroffene im Jahr 2007 gem § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden (Zurechnungsunfähigkeit während der Tat); seine bedingte Entlassung aus dieser Maßnahme wurde vom Vollzugsgericht 2008, 2009 und 2010 jeweils abgelehnt. Nachdem er im Rahmen des Maßnahmenvollzugs andere gefährlich bedroht und eine Person schwer verletzt hatte, wurde er im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet (Zurechnungsfähigkeit während der Tat). Die bedingte Entlassung aus der gem § 21 Abs 1 StGB angeordneten Maßnahme (unter Bestimmung einer Probezeit) unter „ausdrücklicher“ Feststellung, „dass die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB aufrecht bleibt“, war hier nicht zulässig:
Bei der zumindest jährlich vorzunehmenden Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher hat das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu verfügen, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB) oder der Gefährlichkeit nunmehr auch außerhalb der Anstalt wirksam begegnet werden kann. Kann der Gefährlichkeit nur im Maßnahmenvollzug der §§ 164 ff StVG wirksam begegnet werden, kommt eine bedingte Entlassung des Angehaltenen nicht in Betracht.
OGH 6. 12. 2017, 13 Os 121/17v
Ausgangsfall
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 3. 5. 2007 wurde O***** gem § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Entscheidungen der Vollzugsgerichte vom 5. 5. 2008, 5. 5. 2009 und 20. 10. 2010 wurde seine bedingte Entlassung aus der Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB jeweils abgelehnt.
Mit Urteil des LG St. Pölten vom 8. 10. 2009 wurde O***** zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er im Rahmen des Maßnahmenvollzugs andere gefährlich bedroht und eine Person schwer verletzt hatte; dabei wurde er für zurechnungsfähig zum Zeitpunkt der Anlasstaten befunden. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Mit gem „§ 47 StGB“ gefasstem Beschluss des LG Linz als Vollzugsgericht vom 3. 11. 2011 wurde O***** aus der mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 3. 5. 2007 gem § 21 Abs 1 StGB angeordneten Maßnahme mit Wirksamkeit vom 7. 12. 2011 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Unter einem wurde „ausdrücklich“ festgestellt, „dass die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB aufrecht bleibt“.
Dieser Ausspruch der bedingten Entlassung neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerspricht nach Ansicht des OGH der Regelung des § 47 Abs 2 StGB.