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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG kann unter gewissen Voraussetzungen nach der Hälfte der Strafzeit vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn gegen den Verurteilten ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Bestimmung des § 133a StVG gilt ihrer Konzeption nach für Personen, gegen die ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nach dem Fremdenrecht ausgesprochen werden kann und gegen die auch ein solches verhängt wurde.
Der Frage, ob eine analoge Anwendung des § 133a StVG auf einen österreichischen Staatsbürger überhaupt in Betracht kommt, war vorliegend nicht zu prüfen: Der Verurteilte hatte nämlich lediglich auf die Zusicherung eines Arbeitsplatzes hingewiesen und dazu eine Bestätigung vorgelegt, aus der sich eine potentielle Tätigkeit in Ländern außerhalb der EU, verbunden mit einer oftmaligen Reisetätigkeit entnehmen ließ. Daraus kann keinesfalls auf eine Art „Ausreiseverpflichtung“ geschlossen, die einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot gleichzuhalten wäre.
OGH 23. 12. 2014, 1 Ob 230/14a
Sachverhalt
Der Kl ist österreichischer Staatsbürger und wurde wiederholt wegen verschiedener Vermögensdelikte verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 20. 7. 2007 zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung der Vorhaft war das errechnete Strafende der 30. 9. 2011.
Der Kl begehrte aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von 245.568,53 € sA, weil die Ablehnung seines Antrags auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafhaft auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe. Das Vollzugs- und das Beschwerdegericht hätten mit ihren Entscheidungen gegen das Diskriminierungsverbot gem Art 18 AEUV verstoßen. Nach § 133a StVG sei vom Vollzug der weiteren Strafe für ausländische Staatsbürger (Nichtösterreicher) bei Vorliegen eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltsverbots, des Willens, tatsächlich auszureisen, der Mittel für die Ausreise und dem Erreichen der Strafhälfte bzw im Hinblick auf die Schwere der Tat nach zwei Drittel der Strafe abzusehen; spezialpräventive Gründe, die einer bedingten Entlassung entgegenstünden, seien dabei nach der Rsp des OGH nicht zu prüfen. Demgegenüber sei sein Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 StGB beurteilt und aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt worden. Bei unionsrechtskonformer Gesetzesanwendung wäre seinem Antrag stattzugeben gewesen, weil ein subjektives Recht auf Nichtdiskriminierung wegen der Staatsbürgerschaft bestehe.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.