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UVP-G 2000: § 24, § 24f, Anhang 2
Der Gesetzgeber des UVP-G 2000 stellt bei der Festlegung des Siedlungsgebietes als schutzwürdiges Gebiet - in Anlehnung an die vergleichbare Regelung im MinroG, die dem Anrainerschutz dient und somit auch den anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung trägt - auf eine Verringerung von Immissionen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung von Personen ab. Der VwGH hat (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick (und damit der Sache nach auch die „Einwirkung auf das Auge“ durch Photonen) von physischen Einwirkungen abgrenzt bzw diesen nicht zugerechnet (vgl etwa VwGH 2002/04/0073, 2004/04/0166 bzw 2007/05/0115 [= Rechtsnews 7373]). Aus dieser Rsp ergibt sich, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um Immissionen iSd § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 handelt und auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens (hier: „erdrückendes“ Empfinden durch die bis zu 13 m hohen Lärmschutzwände einer Autobahn) - nicht Bedacht zu nehmen ist. § 24f Abs 1 UVP-G 2000 ist inhaltsgleich mit § 17 Abs 2 UVP-G 2000, sodass diese Rsp übertragen werden kann. Wenn somit in einem Genehmigungsverfahren nicht auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Immission gemäß § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen ist, gilt dies gleichermaßen für Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs 5 UVP-G 2000.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BVwG im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass in Siedlungsgebieten mögliche Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes nur in sehr krassen Fällen zu berücksichtigen sind – wenn sie nämlich nicht nur optisch-ästhetische, sondern auch unmittelbar gesundheitsbeeinträchtigende oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten lassen –, und eine mögliche Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes im Rahmen der Prüfung des Siedlungsgebietes daher außer Betracht gelassen hat. Diesem Ergebnis steht auch das Unionsrecht nicht entgegen.
VwGH 19. 3. 2025, Ro 2024/06/0026
Sachverhalt
Das vorliegende Verfahren betrifft das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn Generalerneuerung und Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Stockerau Ost - KN Stockerau bis km 1,05“. Während das BVwG im 1. und 2. Rechtsgang jeweils zum Ergebnis kam, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei (zu den beiden Rechtsgängen siehe auch VwGH 20. 12. 2021, Ra 2021/06/0110, Rechtsnews 32171, und VwGH 20. 12. 2022, Ra 2022/06/0040), stellte es mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis fest, dass für das Vorhaben „A 22 Donauufer Autobahn, Fahrstreifenerweiterung im Abschnitt Ast. Stockerau Ost und Knoten Stockerau“ nach Maßgabe der Projektänderung vom 27. 5. 2024 keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Die Revisionswerberin als Standortgemeinde brachte zur Zulässigkeit der Revision ua vor, es fehle Rsp des VwGH zur Frage, ob und inwiefern Veränderungen des Orts- bzw Landschaftsbildes in die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E des Anh 2 zum UVP-G 2000 einzubeziehen seien. Durch die projektierten Lärmschutzwände mit einer Höhe von bis zu 13 m werde das Ortsbild bzw das Landschaftsbild (im Verbund mit der südlich der Autobahntrasse gelegenen Stockerauer Au) fundamental verändert. Es sei eine Überprägung des bisherigen Bildes der Stadt durch das „kolossale“ Erscheinungsbild der Lärmschutzwand zu erwarten, die als „erdrückend“, „störend“ und somit als „sehr belastend“ empfunden werde; es entstehe der Eindruck einer „massiven Barriere“ und einer „Abschottung“.
Die Revision war aufgrund der fehlenden Rsp des VwGH zum Schutzzweck des Siedlungsgebietes gem Anh 2 Kategorie E des UVP-G 2000 zwar zulässig, erwies sich im Ergebnis aber als nicht berechtigt. Dass die verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwände gesundheitsschädliche oder belästigende Wirkungen auf Menschen erwarten ließen, wird in der Revision nicht vorgebracht.