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Gem § 101 Abs 1 lit e KFG müssen die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
„Ladung“ iSv § 101 Abs 1 lit e KFG schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. (Haus-)Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind daher als Ladung zu verstehen, die mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen – sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden (hier: Transport eines Hundes im Kofferraum hinter der Rückbank ohne jegliche Sicherung, Rückhalteeinrichtung oder Abtrennung zum Fahrgastraum).
VwGH 19. 3. 2021, Ra 2020/02/0212
Entscheidung
Der Auffassung der Revisionswerberin, dass die Subsumierung von Haustieren als Ladung iSd § 101 Abs 1 lit e KFG „gesellschaftlich“ überholt sei, steht nicht nur der klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, sondern es ist auch nicht zu sehen, dass der „gesellschaftliche Wandel“ eine Einschränkung der Sicherungsansprüche erfordere. Im Gegenteil sollten doch die Sicherheitsmaßnahmen des § 101 Abs 1 lit e KFG auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.
Zum Argument, dass nach § 285a ABGB Tiere keine Sachen sind, hält der VwGH fest, dass mit Blick auf die Anordnung des § 285a zweiter Satz ABGB (Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften nur insoweit, als keine abweichenden Regelungen bestehen) eine Anwendung des § 101 Abs 1 lit e KFG auf Tiere nicht ausgeschlossen ist (vgl VwGH 31. 8. 1999, 99/05/0039, ZfV 2001/231, zu § 39 Abs 1 VStG).