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Behindertenparkplatz – subjektives Recht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 7

StVO: § 43

§ 43 Abs 1 lit d StVO ordnet unter näher genannten weiteren Voraussetzungen an, dass Straßenstellen für Menschen mit Behinderungen durch ein Halteverbot freizuhalten sind.

Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen; ein Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch keinen Erledigungsanspruch. Zu einzelnen Verordnungen gem § 43 StVO (Verkehrsverbote uä) wurde bisher auch bereits judiziert, dass sie kein subjektives Recht und damit kein Antragsrecht auf Erlassung einer Verordnung begründen.

Von diesen Bestimmungen des § 43 StVO unterscheidet sich die Verordnungsermächtigung nach § 43 Abs 1 lit d StVO jedoch: Nach der Rsp des VwGH kann ein solcher „Behindertenparkplatz“ nicht nur allgemein verordnet werden (“in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden...“), sondern auch für ein bestimmtes Kfz unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel (“in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte“).

Gemäß Art 7 Abs 1 B-VG darf niemand „wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ Zur Effektuierung dieser Gewährleistungspflicht kommt die verfassungskonforme Interpretation in Betracht und ist davon auszugehen, dass § 43 Abs 1 lit d StVO Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht einräumt und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen ist; liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat ein (negativer) Bescheid in der Sache zu ergehen.

VwGH 28. 1. 2021, Ro 2019/02/0017

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30430 vom 16.02.2021