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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
MRG: § 16 Abs 3 und Abs 4
Gem § 16 Abs 3 MRG ist als Lagezuschlag ein Betrag „bis zur Höhe von“ 0,33 % der Differenz zwischen dem Grundkostenanteil, welcher der Richtwertermittlung zugrunde liegt, und dem der Lage entsprechenden Grundkostenanteil zulässig. Das Mietrechtliche InflationslinderungsG (MILG), mit dem die Richtwerte 2008 in das Gesetz aufgenommen wurden und den auf den Grundkostenanteil Bezug nehmenden Berechnungsregeln des RichtWG möglicherweise materiell derogiert wurde, hat daran nichts geändert.
0,33 % des Differenzbetrags der Grundkosten sind ein Fixbetrag für den Lagezuschlag, den das Gericht im Mietzinsüberprüfungsverfahren nicht (etwa wegen der guten, aber nicht sehr guten Lage) unterschreiten darf. Die im Gesetz verwendete Formulierung „bis zur Höhe“ bezieht sich nur darauf, dass die Parteien des Mietvertrags auch einen geringeren Betrag als Lagezuschlag vereinbaren können.
Von einer überdurchschnittlichen Lage, die gem § 16 Abs 4 WEG Voraussetzung für einen Lagezuschlag ist, kann bei einer Wiener Mietwohnung im innerstädtischen Gebiet bei folgender Sachlage ausgegangen werden (Zurückweisung des Revisionsrekurses): fußläufige Erreichbarkeit von Stationen einer U-Bahn-Linie und von vier Straßenbahnlinien; unmittelbare Nähe zu zwei Theatern und zwei Palais mit entsprechendem kulturellen Angebot; gute Erreichbarkeit für den Individualverkehr; kritische Parkraumsituation, aber nahes Parkhaus; in der Nähe umfassendes Angebot an Geschäften für den täglichen Bedarf, Ärzten und Apotheken sowie Bildungseinrichtungen; Markt in der Nähe; an das Haus anschließende Grünanlage; fußläufige Erreichbarkeit mehrerer Parkanlagen; trotz innerstädtischen Charakters keine Lärmbeeinträchtigung.