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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
StPO: § 286, § 287, § 294, § 362, § 471
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, ist eine Frage tatsächlicher Natur. Ist eine nicht vom OGH selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts (hier Berufungsverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten) auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, so kommt die analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme gem § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den OGH in Betracht.
Im vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung – in einem anderen Verfahren – in Haft, war daher am Erscheinen verhindert und hatte auch keinen ausdrücklichen Vorführungsverzicht durch einen Verteidiger erklärt. Andererseits hatte er das BerufungsG auch nicht von seiner Inhaftierung informiert und das BerufungsG führte daher – nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt rechtsrichtig – in offenkundiger, nicht vorwerfbarer Unkenntnis dieses Umstands die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch. Ohne einen Rechtsfehler des BerufungsG bestanden hier somit erhebliche Bedenken iSd § 362 Abs 1 Z 2 StPO gegen die Richtigkeit der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären, und der OGH verfügte die außerordentliche Wiederaufnahme in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO.