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Bescheid-Unterfertigung durch approbationsbefugte dt. Staatsbürgerin

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AVG § 18

SbG L-VBG idF vor LGBl 2015/94: § 16

Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde (wie die Bezirkshauptmannschaft) ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter. Unterschreibt ein nicht approbationsbefugter Bediensteter einen Bescheid, würde dieser „Bescheid“ der Behörde nicht zugerechnet und wäre - anders als bei bloßer Überschreitung der Approbationsbefugnis - absolut nichtig. Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit wird von der ständigen Judikatur durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist.

Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten: Zwar widersprach die Erteilung der Approbationsbefugnis an eine deutsche Staatsbürgerin „innerorganisatorischen Vorschriften“ (und zwar § 16 SbG L-VBG idF vor LGBl 2015/94). Dies ändert aber nichts daran, dass diese Sachbearbeiterin in den hier maßgebenden Zeitpunkten Approbationsbefugnis besaß und diese Approbationsbefugnis zudem nicht bloß abstrakt war, sondern die vorgenommenen Verfahrenshandlungen deckte. Die von ihr genehmigten Erledigungen sind daher nicht absolut nichtig, sondern der belangten Behörde als Bescheide zuzurechnen.

VwGH 21. 4. 2016, Ra 2016/11/0017

Anmerkung:

§ 16 SbG L-VBG idF vor LGBl 2015/94 sah vor, dass die Besorgung „hoheitlicher Aufgaben“ durch österreichische Staatsbürger zu erfolgen hat. Dazu verweist der VwGH darauf, dass diese Regelung im Übrigen nach § 8 Abs 3 Sbg L-VBG disponibel war (Möglichkeit, vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen, wenn sonst keine geeigneten Bewerber zur Verfügung stehen).

Seit der Novelle LGBl 2015/94 gilt das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft auch bei Vertragsbediensteten nur mehr für die Verwendung als Führungskraft in der Hoheitsverwaltung oder vergleichbare Verwendungen. Die Befassung mit hoheitsrechtlichen Aufgaben in sachbearbeitender Funktion kann also auch Bediensteten mit anderer Staatsbürgerschaft übertragen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22126 vom 09.08.2016