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Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ARHG: § 29, § 34

Gemäß § 29 Abs 6 ARHG ist die betroffene Person jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der BMJ die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat. Diese Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den BMJ. Dass nur eine in Bescheidform ergangene Bewilligung eine solche Wirkung nach sich ziehen würde, lässt sich weder aus dem Gesetz (§§ 29 Abs 6, 34 Abs 1 ARHG) noch aus dem Bedürfnis des Schutzes subjektiver Rechte der betroffenen Person ableiten (hier: Bewilligung durch Erlass).

OGH 24. 4. 2015, 13 Os 43/15w

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19930 vom 24.07.2015