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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 29 Abs 6 ARHG ist die betroffene Person jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der BMJ die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat. Diese Beschränkung der Dauer der Auslieferungshaft entfällt mit der Bewilligung der Auslieferung durch den BMJ. Dass nur eine in Bescheidform ergangene Bewilligung eine solche Wirkung nach sich ziehen würde, lässt sich weder aus dem Gesetz (§§ 29 Abs 6, 34 Abs 1 ARHG) noch aus dem Bedürfnis des Schutzes subjektiver Rechte der betroffenen Person ableiten (hier: Bewilligung durch Erlass).