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Beschränkung von Leerverkäufen – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Mitt dieser Verordnung übt die FMA als gem § 176 Abs  BörseG 2018,zuständige Behörde ihre Befugnisse gem Art 20 der VO (EU) 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps aus.

Den Beschränkungen gem § 2 dieser Verordnung unterliegen alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und für die die FMA die zuständige Behörde gem Art 2 Abs 1 Buchstabe j der VO (EU) 236/2012 ist.

Die von § 1 Abs 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.

Ausgenommen vom Verbot gem Abs 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gem Art 2 Abs 1 lit k der VO (EU) 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gem Art 17 Abs 13 der VO (EU) 236/2012 geführt werden.

Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter § 1 Abs 2 dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von § 1 Abs 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.

Vom letztgenannten Verbot sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gem Art 3 Abs 1 Buchstabe b der VO (EU) 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist. Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich iS von Abs 4 zu bewerten, wenn sie:

1.über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gem Art 3 Abs 3 der VO (EU) 236/2012 gehalten wird und
2.die Zusammensetzung gem Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. 4. 2020 außer Kraft.

BGBl II 2020/106, ausgegeben am 19. 3. 2020

Normtitel:

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28801 vom 20.03.2020