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Mit der vorliegenden Novelle wird die Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation, BGBl II 2020/106 (= Rechtsnews 28801), abgeändert. Die Änderungen zielen darauf ab, dass der zeitliche Anwendungsbereich bis zum 18. 5. 2020 verlängert und die Verordnung dergestalt inhaltlich modifiziert wird, dass von nun an durchgängig auf Nettoleerverkaufspositionen abgestellt wird. Aktien, deren Haupthandelsplatz sich gem Art 16 Abs 1 der VO (EU) 236/2012 in einem Drittland befindet, unterliegen nicht dem Verbot von Nettoleerverkaufspositionen gem § 2 Abs 1 der FMA-VO.
BGBl II 2020/157, ausgegeben am 15. 4. 2020
Normtitel:
Verordnung der FMA zur Änderung der Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation