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GOG: § 91
Dem OLG Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG). Dabei entscheidet es – grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (§ 17 Abs 2 StVG) – als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden. Solcherart finden die Bestimmungen des § 91 GOG (Fristsetzungsantrag an übergeordneten Gerichtshof) mangels eines dem OLG Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung.
OGH 1. 3. 2019, 12 Fss 1/19x