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Im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerden an das VwG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung, § 14 Abs 1 Satz 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag, § 15 Abs 1 Satz 1 VwGVG).
Die Zurückziehung der Beschwerde zu einem Zeitpunkt, nach dem bereits eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist und nach Stellung eines Vorlageantrages das VwG nunmehr zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig geworden ist, bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung - neben der bereits ohnehin bestehenden materiellen Rechtskraft - auch formell rechtskräftig wird. Mit der ex nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde verliert das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde.
VwGH 24. 2. 2022, Ro 2020/05/0018
Entscheidung
Die vom VwG vorgenommene Übertragung der Judikatur des VwGH zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das VwG keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.