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SPG: § 38a, § 84
§ 38a Abs 8 erster Satz SPG normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht § 38a Abs 8 letzter Satz iVm § 19 AVG die Ladung bzw Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des § 84 Abs 1b Z 3 SPG auch eine Verwaltungsübertretung dar. Die Ladung bzw Anordnung der Vorführung zur Gewaltpräventionsberatung gem § 38a Abs 8 SPG kommt demnach unabhängig von bzw neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gem § 84 Abs 1b Z 3 SPG in Betracht.
In diesem Sinn führen auch die Mat zu § 38a SPG idF des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I 105 (IA 970/A, 26. GP 27), aus: „Durch die Nichtkontaktaufnahme bzw Nichtteilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung verwirklicht der Betroffene eine Verwaltungsübertretung gem § 84 Abs 1b Z 3 und ist mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro [...] zu bestrafen. Zusätzlich hat die Sicherheitsbehörde ihn zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung [...] in die Behörde zu laden. [...] Ein Ladungsbescheid hat Zwangsmittel (etwa Vorführung) anzudrohen. [...] Kommt der Gefährder seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, begeht er erneut eine Verwaltungsübertretung gem § 84 Abs 1b Z 3 [...] “.
Bei der revisionsgegenständlichen Anordnung der Vorführung des Revisionswerbers vor die belangte Behörde (zum Zweck der Durchsetzung der Verpflichtung, einer zuvor ausgesprochenen Ladung Folge zu leisten), handelt es sich somit um die Anordnung eines „Zwangsmittels“ (vgl § 19 Abs 3 letzter Satz AVG) und nicht um die Verhängung einer Strafe.