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Nach stRsp des VwGH ist Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt. Die Rechtskraft der Genehmigung gem § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderungen umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens gewesen sind.
Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Dass trotz Fehlens einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümlich - ein Änderungsbescheid ergangen ist, ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 wie hier nur die beantragte Änderung umfasst. Ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid kann daher keinen Ersatz für eine Betriebsanlagengenehmigung gem §§ 74 ff GewO 1994 darstellen, die ja die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfasst.
VwGH 28. 4. 2021, Ra 2021/04/0082 bis 0087