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Gem § 356b Abs 1 GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme iSd Z 1 bis 5 dieser Bestimmung handelt (hier relevant Z 2: „Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs 5 WRG 1959)“). In diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einer Betriebsanlage die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden. Während die Mitgenehmigung von Erdwärmepumpen an weitere Voraussetzungen gebunden ist, sind die wasserrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Wasserwärmepumpe schlechthin mitanzuwenden.
Im vorliegenden Fall hat das VwG die Vorgaben des § 356b Abs 1 GewO 1994 verkannt, indem es davon ausgegangen ist, dass die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung der Grundwasserwärmepumpe vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht umfasst sei. Allerdings kann ein Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nach stRsp nicht geltend machen. Bei den Vorgaben des § 356b Abs 1 GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich aber um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen. (Auch) auf eine Verletzung des § 356b Abs 1 GewO 1994 konnten sich die Nachbarn hier in ihrer Revision daher nicht erfolgreich stützen.
VwGH 12. 10. 2023, Ra 2023/04/0111 bis 0114