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Bei Maßnahmen iSd § 356b Abs 1 Z 1 bis 7 GewO 1994 iZm Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Betriebsanlage entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung und die Gewerbebehörde hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden. In der taxativen Aufzählung des § 356b Abs 1 GewO 1994 ist ua § 32 WRG 1959 genannt.
Die Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung kann auch dann als wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 gelten, wenn im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides § 32 WRG 1959 nicht angeführt wurde (Genehmigungsfiktion).
Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 unterliegen aber nur solche Einwirkungen auf Gewässer der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Nach der Rsp des VwGH ist eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Hiebei muss es sich immer um einen konkreten und wirksamen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln; die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet noch keine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959.
VwGH 27. 2. 2025, Ra 2022/04/0117
Entscheidung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerberin eine gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage erteilt.
Das VwG ging davon aus, dass mit diesem Bescheid auch die Beseitigung von Dachflächen-, Grünflächen- und Verkehrsflächenwässern mitgenehmigt worden sei, ohne dass dies im Spruch dieses Bescheides explizit angeführt worden sei. Es hob „die gem § 356b GewO 1994 erteilte Mitgenehmigung ...“ auf, weil das vorliegende Projekt auch zu entwässernde Oberflächen des Altbestandes enthalte und die Entwässerungsanlage in ihrer Gesamtheit wasserrechtlich beurteilt werden müsse, was jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens gem § 356b GewO 1994 beurteilt werden könne.
Das VwG stützte seine Entscheidung dabei auf ein Erk des VwGH, das jedoch einen anderen wasserrechtlichen Tatbestand betrifft, während im vorliegenden Fall § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 relevant ist (Bewilligungspflicht für „Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird“; § 356b Abs 1 Z 4 GewO 1994). Da § 32 WRG 1959 in der Aufzählung des § 356b Abs 1 GewO 1994 genannt ist, trägt die Begründung des VwG die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde nicht.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das VwG mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die konkret projektierte Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 unterliegen nämlich nur solche Einwirkungen auf Gewässer der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Nach dem Vorbringen der Genehmigungswerberin erfolge aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse am Projektstandort keine Einwirkung auf das Grundwasser. Das VwG hat daher Feststellungen zur Frage zu treffen, ob und welche Einwirkungen auf Gewässer (hier das Grundwasser) am Projektstandort aufgrund der geologischen Verhältnisse möglich sind, um in der Folge eine rechtliche Beurteilung nachteiliger Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer vornehmen zu können.
Erst wenn mit der beantragten Betriebsanlagenänderung Maßnahmen verbunden sind, bei denen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 30. 3. 2017, Ra 2015/07/0114, Rn 25, mwN), kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Mitbewilligung gem § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994 erfolgen.