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StGB: §§ 146 ff, § 153d, § 153e
1. Im Verhältnis echter Konkurrenz stehen ua zueinander die Tatbestände:
- | des Betrugs (§§ 146 ff StGB) und des betrügerischen Anmeldens zur SV oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB); |
- | des Betrugs (§§ 146 ff StGB) und der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e StGB); |
- | des betrügerischen Anmeldens zur SV oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB) und der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e StGB). |
2. Die Qualifikationsvarianten des § 153d Abs 3 StGB sind rechtlich gleichwertig; § 153d Abs 3 StGB idgF BGBl I 2015/112 normiert nämlich einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer erhöhten Strafdrohung gegenüber den Grundtatbeständen versieht – und zwar einerseits die Delinquenz in der Absicht der wiederkehrenden Begehung längere Zeit hindurch (Gewerbsmäßigkeit) und andererseits jene in Bezug auf eine größere Zahl von Personen. Dies folgt auch aus den Mat zum StrÄG 2015 BGBl I 2015/112, wonach die in Rede stehende Qualifikationsnorm auf die Anmeldung oder Meldung einer größeren Personenanzahl und „alternativ“ dazu auf die gewerbsmäßige Begehung abstellt (EBRV 689 BlgNR 25. GP 25).