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Beweislast beim Partnervermittlungsvertrag

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 879, § 1151

PartnervermittlungsV: § 7 Abs 1

Das Verbot der entgeltlichen Ehevermittlung (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) erfasst nicht die Partnervermittlung, dh die Überlassung der Kontaktdaten von Personen, die möglicherweise an einer Lebensgemeinschaft oder Eheschließung interessiert sind, gegen Entgelt.

Ein Partnervermittlungsvertrag hat überwiegend werkvertraglichen Charakter. Der geschuldete Erfolg liegt nicht in der Vermittlung, sondern in der Erstattung der vereinbarten Zahl von Partnervorschlägen entsprechend dem Anforderungsprofil.

Gem § 7 Abs 1 PartnervermittlungsV (BGBl 1987/434) hat der Partnervermittler die Partnervorschläge an den Kunden „nachweislich schriftlich weiterzugeben“. Für die zivilrechtliche Beurteilung folgt daraus, dass der Partnervermittler im Streitfall nicht nur die Einhaltung der Schriftform und die Übermittlung, sondern auch den tatsächlichen Zugang der Partnervorschläge beim Kunden nachzuweisen hat. Der Partnervermittler trägt daher bei Übersendung die Verlustgefahr. Eine besondere Übermittlungsform (etwa der Versand als Einschreiben oder Eigenhandsendung) wird von der PartnervermittlungsV nicht vorgeschrieben. Auch eine persönliche Aushändigung des schriftlichen Vorschlags kommt in Betracht.

Nach einer Klausel des Partnervermittlungsvertrags muss der Partnervermittler jeden weiteren Partnervorschlag erst auf schriftliche Anforderung durch den Kunden erstatten. In Hinblick auf die Vorauszahlung des gesamten Entgelts (hier: 7.200 € für mindestens sechs Partnervorschläge in einem Zeitraum von 12 Monaten) ist in dieser Klausel eine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB zu sehen.

OGH 16. 3. 2016, 3 Ob 1/16t

Sachverhalt

Der damals 75-jährige Kläger beauftragte die beklagte Partnervermittlerin damit, ihn 12 Monate lang zu betreuen und ihm in diesem Zeitraum auf Basis eines Anforderungsprofils mindestens 6 Vorschläge für mögliche Partnerinnen zu übermitteln. Das Entgelt von 7.200 € bezahlte er bei Vertragsabschluss. Nach dem von den Parteien besprochenen Anforderungsprofil sollte das Höchstalter der vorgeschlagenen Frauen bei 72 Jahren liegen. Die erst nach Vertragsabschluss getätigte Äußerung des Klägers, er bevorzuge 30 bis 40 Jahre jüngere Frauen, verstand die Beklagte als Scherz ohne realistische Umsetzungschance.

Die Beklagte versendete nach den Feststellungen insgesamt 7 Partnervorschläge per Post an den Kläger. Diese Vorschläge stimmten mit dem Anforderungsprofil überein. Der Kläger hat nach eigenen Angaben nur zwei der Vorschläge tatsächlich erhalten. Diese Vorschläge wertete er aufgrund des Alters der Frauen (50 bzw 65 Jahre) als ungeeignet. Er erklärte daraufhin den Vertragsrücktritt und begehrte mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des gesamten Entgelts. Die Beklagte wendete ein, dass sie ihren Leistungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Kläger hat mittlerweile selbst eine seinen Wunschvorstellungen entsprechende Partnerin gefunden.

Entscheidung

Nach Ansicht des OGH hat die Beklagte die vereinbarte Leistung nur dann vollständig erbracht, wenn dem Kläger die Mindestzahl von sechs Partnervorschlägen auch tatsächlich zugegangen ist. Die Beweislast treffe die Beklagte. Der OGH beauftragte das Erstgericht damit, im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu dieser Frage zu treffen.

In der Entscheidungsbegründung scheint er davon auszugehen, dass jedenfalls nur ein Teilrücktritt in Betracht kommt, weil der Kläger den Erhalt von zwei Vorschlägen ja selbst zugesteht und festgestellt wurde, dass diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21534 vom 27.04.2016