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Gem § 3 Abs 1 Z 7 NÄG darf die Änderung des Vornamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
Der erste Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 7 NÄG (wenn „der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist“) ist dahin auszulegen, dass keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen ist, sondern auch auf Vornamen ausländischer Herkunft. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob dieser Vorname im In- oder Ausland „gebräuchlich“, also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden.
Dem Revisionsargument, diese Auslegung schließe das Entstehen neuer Namen in Zukunft aus und hindere eine dynamische Entwicklung von Namen, hält der VwGH entgegen: Wenn der Gesetzgeber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Name in der Gesellschaft herausgebildet hat, bezieht er sich notwendig auch auf Entwicklungen in einer Gesellschaft. Einer solchen Regelung kann auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht entgegen getreten werden kann (vgl bereits VfGH 8. 6. 2020, E 254/2020-9, mit Verweis auf VfGH 15. 10. 2016, E 880/2016, VfSlg 20.100, Rechtsnews 22594).
VwGH 30. 9. 2020, Ro 2020/01/0013
Entscheidung
Das VwG hat ausreichend ermittelt und begründet, dass der beantragte Vorname („Lemilia“) im In- oder Ausland nicht „gebräuchlich“, also üblich oder (weit) verbreitet ist. So konnte das Institut für Sprachwissenschaften der Universität Innsbruck auf Anfrage der belangten Behörde den beantragten Vornamen nicht bestätigen. Das VwG durfte auch zu Recht annehmen, dass mit dem einzigen Nachweis einer Kopie eines Führerscheins der Republik Brasilien (lautend auf eine Person mit demselben Vornamen) und mit den vorgelegten Auszügen aus sozialen Netzwerken nicht dargetan wurde, dass der beantragte Vorname im Ausland allgemein üblich ist.
Einer Kreation dieses Vornamens durch die Revisionswerberin steht entgegen, dass ein Vorname gem § 3 Abs 1 Z 7 NÄG einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben muss und nicht frei erfunden werden darf. Mit den Worten des VfGH ist es zulässig, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 Z 7 NÄG „nicht jede zur individuellen Kennzeichnung geeignete sprachliche Enuntiation, die weder anstößig noch lächerlich ist, als Vornamen zulässt“.