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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Im vorliegenden Fall wurde ein (männlicher) Lenker mit Straferkenntnis ua schuldig erachtet, er habe am 14. 3. 2017 „als LenkerIn nicht dafür gesorgt“, dass er mit seiner Zugmaschine höchstens zwei Personen befördert, indem er drei Personen befördert habe. Diese Fassung des Straferkenntnisses widerspricht nicht deswegen den Anforderungen des § 44a VStG, weil der Lenker als „LenkerIn“ bezeichnet wurde. Einerseits ist die Verwendung des Binnen-I mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen worden, andererseits konnte für den Lenker im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, dass der Begriff „LenkerIn“, mit dem auch Personen des männlichen Geschlechts gemeint sind, auch auf ihn zutrifft. Die Tat war daher durch diese Bezeichnung keinesfalls nicht ausreichend konkretisiert. Die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Konkretisierung der Lenkerbezeichnung erweist sich daher als rechtswidrig.
VwGH 11. 1. 2018, Ra 2017/02/0220