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Bgld LVwGG: § 16
B-VG: Art 10, Art 133, Art 136
Gem § 16 Bgld LVwGG kann die LReg in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, gegen Erkenntnisse des LVwG „binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde“ Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit gem Art 133 Abs 8 B-VG erheben. Der VwGH hegt Bedenken an der Verfassungskonformität dieser Regelung und hat daher an den VfGH den Antrag gestellt, die Wortfolge „binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde“ in § 16 Bgld LVwGG als verfassungswidrig aufzuheben.
Im Einklang mit Art 133 Abs 8 B-VG normiert diese Bestimmung die Revisionsbefugnis der Bgld LReg in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind. Mit der angefochtenen Wortfolge wird jedoch - abweichend von § 26 Abs 1 Z 5 VwGG - als fristauslösendes Ereignis für die Erhebung einer Revision an den VwGH die Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde festgelegt und damit eine Regelung betreffend das VwGH-Verfahren getroffen. Eine solche Regelung zählt kompetenzrechtlich zum Zuständigkeitstatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG) und ist dem Landesgesetzgeber verwehrt.
Der VwGH hegt daher das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingreift.
VwGH 8. 11. 2023, A 2023/0009 (Ra 2023/03/0042); G 2423/2023
Entscheidung
Soweit § 16 Bgld LVwGG bestimmt, dass die Revisionsfrist sechs Wochen dauert, weicht sie nicht von § 26 Abs 1 Z 5 VwGG ab (Revisionsfrist ebenfalls sechs Wochen). Dieser sprachlichen Wiederholung der bundesgesetzlich geregelten Revisionsfrist kommt kein eigenständiger normativer Wert zu. Der Anfechtungsantrag umfasst jedoch auch diese Wortfolge, weil bei Verbleiben des Passus „binnen sechs Wochen“ in § 16 Bgld LVwGG ein - für sich genommen - sprachlich unverständlicher Torso bestehen bliebe, der mangels Nennung des fristauslösenden Ereignisses inhaltsleer und unanwendbar wäre.