Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
GOG: § 89d Abs 2
Eine einstweilige Verfügung ist zumindest ab jenem Zeitpunkt vollstreckbar und muss vom Gegner befolgt werden, in dem diesem eine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist.
Zwar setzt § 89d Abs 2 GOG den Zustellzeitpunkt bei elektronisch übermittelten gerichtlichen Erledigungen nicht mit dem Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, sondern erst mit dem folgenden Werktag (ohne Samstag) an. Eine elektronisch übermittelte einstweilige Verfügung ist vom Gegner jedoch bereits ab jenem Zeitpunkt zu befolgen, in dem sie in seinem elektronischen Verfügungsbereich eingelangt ist und er vom Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Anmerkung
Die einstweilige Verfügung mit einer Unterlassungspflicht wurde dem Rechtsanwalt des Gegners der gefährdeten Partei über den ERV zugestellt. Die Verfügung langte an einem Freitag im elektronischen Verfügungsbereich des Anwalts ein. Zustellzeitpunkt ist daher gem § 89d Abs 2 GOG erst der folgende Montag. Im vorliegenden Exekutionsverfahren war strittig, ob eine Handlung, die nach Einlangen und Abruf am Freitag gesetzt worden ist, als Verstoß gegen den Titel qualifiziert werden kann. Der OGH bejahte dies mit der Begründung, dass für die Vollstreckbarkeit in Hinblick auf den Zweck einer einstweiligen Verfügung nicht der für Fristen bedeutsame formale Zustellzeitpunkt, sondern Einlangen und Kenntnis maßgeblich sind (vgl auch 7 Ob 133/17k = Zak 2017/641, 374 zu einem anderen Fall, in dem es nicht auf den Zustellzeitpunkt iSd § 89d Abs 2 GOG ankommt). Der Exekutionsantrag der gefährdeten Partei hatte dennoch keinen Erfolg, weil das Unterlassungsgebot zu allgemein formuliert war.