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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Info des BMF vom 15. 2. 2016, BMF-010206/0020-VI/5/2016
Zur Berücksichtigung der Überweisung der Beschwerdegebühr per ElectronicBanking (Funktion „Finanzamtszahlung“) wird die Info des BMF vom 19. 1. 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015, LN Rechtsnews 18799 vom 22. 1. 2015, über die Entrichtung der Pauschalgebühren bei den Verwaltungsgerichten in den Punkten 3.1. (Bescheidhinweise) und 3.2. (Beschwerde ohne vorherigen Bescheid) angepasst.
Dabei wird va für eine Beschwerde ohne vorherigen Bescheid klargestellt, dass bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel anzugeben bzw auszuwählen ist (IBAN AT83 0100 0000 0550 4109); weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE - Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.
Hinweis: Der Volltext der Info ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.