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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG greift nur ein, wenn sich der Unfall beim Betrieb des Kfz ereignet hat. Ein adäquater Kausalzusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs reicht dafür nicht aus. Zusätzlich muss der Unfall auf eine spezifische motor- oder verkehrsbedingte Gefährlichkeit des Kfz zurückzuführen sein (Gefahrenzusammenhang).
Wenn sich ein abgestelltes Kfz ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb aufgrund eines technischen Defekts (Kurzschluss) selbst entzündet, fehlt dieser Gefahrenzusammenhang. Für die durch den Brand verursachten Schäden haftet der Halter daher nicht nach dem EKHG.
Entscheidung
Nach der Reparatur in einer Werkstatt und einer anschließenden Probefahrt wurde ein Lkw neben einem Gebäude abgestellt. Nach zwei Tagen Standzeit kam es im Motorraum zu einem Kurzschluss, der einen Fahrzeugbrand auslöste. Der Brand griff auf das Gebäude über. Die Ursache des Kurzschlusses konnte nicht festgestellt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen der Gebäudeversicherung und dem Haftpflichtversicherer des Lkw ging es um die Frage, ob der Halter des Lkw nach dem EKHG für den Schaden einzustehen hat.
Wie die Vorinstanzen lehnte der OGH dies ab: Mangels Zusammenhangs mit einer spezifischen motor- oder verkehrsbedingten Gefährlichkeit sei nicht von einem Unfall beim Betrieb iSd EKHG auszugehen. Der deutsche BGH hat in einem vergleichbaren Fall die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters bejaht (VI ZR 253/13). Nach der Entscheidungsbegründung folgt aber die gesamte Judikatur des OGH dem Grundsatz, dass ein Ursachenzusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung für die Gefährdungshaftung nicht ausreicht, sondern zusätzlich der Gefahrenzusammenhang zu prüfen ist. Rechtssätze, die einen anderen Eindruck erwecken (zB RIS-Justiz RS0022640), würden die Rsp nicht richtig wiedergeben.