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CIM: Art 17, Art 20, Art 42, Art 43, Art 44, Art 45, Art 47
1. Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instande setzt, über das Gut zu verfügen. Der Begriff der Ablieferung deckt sich mit den gleichlautenden Begriffen in Art 13 CMR und § 423 HGB/UGB.
Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt; sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers. Vorläufige Inbesitznahme zur Besichtigung und Ermittlung etwaiger Schäden stellt keine Annahme dar. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob von einer Annahme gesprochen werden kann.
2. Wer reklamiert, muss im Zeitpunkt der Reklamation forderungsberechtigt sein, damit die Reklamation ihre Rechtswirkung entfaltet. Dafür genügt eine bloß formlose, nicht näher begründete Behauptung eines Schadensfalls durch den Berechtigten.
3. Die Drittschadensliquidation ist auch im Anwendungsbereich der CIM möglich.
OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 199/14m
Entscheidung
Der OGh hat iZm mit der CIM im vorliegen Fall ua noch folgendes klargestellt:
- | Die Parteien vereinbarten eine Lieferfrist von 13 Stunden. Dennoch dauerten die Beförderungen 6 und 11 Tage. Im Hinblick auf die konkret vereinbarte Beförderdauer musste die Absenderin nicht gesondert darauf hinweisen, dass Schäden entstehen könnten, wenn die Lieferfrist beträchtlich überschritten wird. Auch wenn der Grund für die Lieferverzögerungen nicht bekannt ist, steht doch fest, dass er in Beförderungshindernissen lag. In diesem Fall hat der Beförderer zu beurteilen, ob es im Interesse des Verfügungsberechtigten liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei er ihm alle nützlichen Angaben mitteilt, über die er verfügt (Art 20 § 1 CIM). Bei einer derartig langen Überschreitung der Lieferfrist hätte die Beförderin aktiv werden, die Absenderin von den Beförderungshindernissen informieren und ihr Gelegenheit geben müssen, Anordnungen zu treffen, die den Eintritt eines Schadens hätten verhindern können. |
- | Die Aktivlegitimation ist an das Verfügungsrecht über das Gut gekoppelt und steht daher entweder dem Absender oder dem Empfänger zu. Eine Doppellegitimation ist im Rahmen der CIM ausgeschlossen. Die Aktivlegitimation des Absenders und seines Rechtsnachfolgers erlischt, sobald sie der Empfänger erlangt. |
- | Schadenersatz kann nach hM grundsätzlich nur derjenige beanspruchen, der selbst einen Schaden erlitten hat. Gerade aber im Frachtrecht tritt häufig der Fall auf, dass der formell zum Ersatz Legitimierte, insb der Verfügungsberechtigte, nicht gleichzeitig auch der Geschädigte ist. In einem solchen Fall folgt die Befugnis, trotzdem den Wertersatz der verloren gegangenen oder beschädigten Güter verlangen zu können, aus dem allgemeinen, auch im CMR-Haftpflichtprozess geltenden Grundsatz, dass der Berechtigte immer dann für den Schaden eines Dritten Ersatz verlangen kann, wenn seine Interessen mit denen des Dritten, etwa aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Kaufvertrags, so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen. In solchen Fällen wäre es nämlich untragbar, wenn der Schädiger aus dem für ihn rein zufälligen Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung einerseits und Schaden andererseits Nutzen ziehen dürfte mit der Begründung, dass der Ersatzberechtigte selbst keinen Schaden und der Geschädigte keinen Anspruch habe. Die aus dem Blickwinkel der Gefahrenentlassung sogenannte „Drittschadensliquidation“ durch einen mittelbaren Stellvertreter (zB Spediteur oder Frachtführer) oder durch einen vertraglich zur Obhut Verpflichteten (zB Lagerhalter oder Versender fremden Guts) wird daher allgemein für zulässig erachtet. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens und kann deshalb auf Leistung entweder an sich selbst oder an den Geschädigten klagen. Die selben Erwägungen gelten wegen der vergleichbaren Interessenlage auch für die CIM. |
- | Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in der Höhe von 5 % jährlich verlangen, und zwar vom Tag der Reklamation gemäß Art 43 CIM an oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung (Art 37 § 2 CIM). Art 43 CIM fordert neben der Schriftlichkeit der Reklamation (§ 1 leg cit), dass der Absender (ua) das Frachtbriefdoppel vorzulegen hat (§ 3 leg cit). Die Vorlage des Frachtbriefdoppels weist die anspruchstellende Partei als berechtigt aus. Bevor diese Berechtigung nicht durch die Vorlage des Frachtbriefdoppels bescheinigt ist, kann keine Zahlungspflicht des Beförderers bestehen und daher auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Wird das Frachtbriefdoppel – wie hier – nicht vor Klagseinbringung dem Beförderer vorgelegt, beginnt der Zinsenlauf erst mit Klagseinbringung. |