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COVID-19: Heimquarantäne nach Reise – gerichtliche Überprüfung?

Bearbeiter: Barbara Tuma

EpiG: § 7

Der Antragsteller hatte sich nach einem Urlaub in Kroatien im Jänner 2021 in Entsprechung der damals geltenden § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV (BGBl II 2020/445 idF BGBl II 2020/563) in „selbstüberwachte“ Quarantäne an seiner Wohnadresse begeben, in der Folge aber beim BG beantragt, „die durch die Verordnung angeordnete Freiheitsbeschränkung mit sofortiger Wirkung aufzuheben“. Eine solche „selbstüberwachte Heimquarantäne“ ergibt sich unmittelbar aus einer Verordnung und unterliegt schon grundsätzlich nicht der bezirksgerichtlichen Überprüfung nach § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63: Diese Bestimmung gewährte der „angehaltenen Person“ ein gerichtliches Überprüfungsrecht. Schon diese Begriffswahl macht deutlich, dass es sich dabei um eine ad personam verfügte Anhaltung handeln muss.

OGH 30. 6. 2021, 7 Ob 45/21z

Entscheidung

Bestätigt wird diese Auslegung durch systematische Erwägungen (Verweis des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63 auf den 2. Abschnitt des Tuberkulosegesetzes, der ausschließlich auf die Überprüfung einer ad personam verfügten Freiheitsbeschränkung zugeschnitten ist) und Berücksichtigung des Willens des (historischen) Gesetzgebers (vgl ErlRV 1187 BlgNR 25. GP 16, worin zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ausschließlich die Überprüfung individueller Rechtsakte vor Augen hatte).

Eine verfassungskonforme Interpretation, wie sie der Antragsteller anstrebt, scheitert schon daran, dass die gerichtliche Zuständigkeit gem § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf ad personam verfügte Anhaltungen beschränkt ist und daher auf die „selbstüberwachte Heimquarantäne“ aufgrund der COVID-19-EinreiseV nicht angewendet werden kann.

Anmerkung:

Die E bezieht sich auf § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63.

Nach Aufhebung von Satz 2 betr das Antragsrecht der angehaltenen Person durch VfGH 10. 3. 2021, G 380/2020 ua, Rechtsnews 30680, enthält § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idgF BGBl I 2020/90 die Regelung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem BG jede Anhaltung anzuzeigen hat, die länger als 14 Tage aufrecht ist, und dass das BG die Zulässigkeit der Anhaltung von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des § 17 Tuberkulosegesetz zu überprüfen hat, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31190 vom 14.07.2021