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COVID-19: Vergütungsanspruch bei behördlicher Absonderung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EpiG: § 7, § 32

Soll durch die Absonderung nach § 7 EpiG die Weiterverbreitung der Krankheit möglichst verhindert werden (explizites Ziel der Regelung), hat die Absonderung möglichst frühzeitig einzusetzen (mit Auftreten der Krankheit bzw dem Vorliegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts). § 7 Abs 1a EpiG macht die behördliche Absonderung von der Art der Krankheit, dem Verhalten des Betroffenen und einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die Gesundheit anderer Personen abhängig, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Bestand bereits ein „Ansteckungsverdacht“ und hat sich der Betroffene daher aus eigenem abgesondert, hat er das Seinige unternommen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten gesetzt, dass das EpiG vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme ua vom „Verhalten des Betroffenen“ abhängig macht. Dem Betroffenen einen Vergütungsanspruch erst für den Zeitraum ab Ausspruch der behördlichen Absonderung zu bejahen (mit der Begründung, die Verfügung einer Absonderung für die Vergangenheit ginge “ins Leere“), obwohl der später erlassene Absonderungsbescheid den Gesamtzeitraum erfasst (wenngleich „rückwirkend“), wäre daher ein Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.

Dies gilt umso mehr, als es zu der „Rückwirkung“ regelmäßig nur dann kommen wird, wenn die behördliche Absonderung insofern zu spät ausgesprochen wird, als sie nicht schon ab Beginn des Krankheits- bzw Ansteckungsverdachts einsetzt (was aber erforderlich wäre, um das von § 7 EpiG gesteckte Ziel zu erreichen).

VwGH 10. 2. 2022, Ro 2022/03/0002

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32245 vom 21.03.2022