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Mit BGBl II 2020/169 (= Rechtsnews 28930) wurde die Verordnung der FMA über die videogestützte Online-Identifikation von Kunden (Online-Identifikationsverordnung [Online-IDV] gem § 6 Abs 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) iZm COVID-19 geändert und befristet bis 30. 9. 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass auch Mitarbeiter im Homeoffice eine Online-Identifikation von Kunden vornehmen können. Diese Möglicheit wird nun bis zum Ablauf des 30. 6. 2021 verlängert.
BGBl II 2020/414, ausgegeben am 29. 9. 2020
Normtitel:
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird