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COVID-19: Verwaltungsverfahren – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Die befristeten Sonderregelungen für Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren (etwa ein verstärkter Einsatz von Videotechnologie, Einschränkungen im Parteienverkehr und Verhaltensregeln für Lokalaugenscheine) werden bis 30. 6. 2021 verlängert. Auch der Ministerrat und Gemeinderäte können weitere sechs Monate Beschlüsse im Bedarfsfall im Umlaufweg bzw per Videokonferenz fassen.

Leitern von Amtshandlungen wird hinsichtlich Auflagen für Lokalaugenscheine und für andere Termine mit physischer Anwesenheit mehr Flexibilität eingeräumt. In Betracht kommen etwa nach den Erläuterungen eine Messung der Körpertemperatur vor Beginn der Amtshandlung, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes.

Dem VwGH wird es dauerhaft ermöglicht, Umlaufbeschlüsse oder Beschlüsse per Videokonferenz zu fassen, wenn „außergewöhnliche Verhältnisse“ vorliegen. Dabei wird für Beschlüsse der Vollversammlung ein Präsenzquorum von zwei Dritteln der Mitglieder festgelegt.

Weitergehende Erleichterungen gibt es zudem für Strafsenate und Dreiersenate.

BGBl I 2021/2, ausgegeben am 5. 1. 2021

Normtitel:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30210 vom 07.01.2021