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COVID-19-VwBG: § 1, § 2, § 6
Gem § 1 COVID-19-VwBG wurden zwar - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen in „anhängigen“ behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gem § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG auch in anhängigen Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH) bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen.
Ein bereits anhängiges Verfahren beim VwGH lag hier jedoch nicht vor: Die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gem Art 144 Abs 1 B-VG führte noch nicht zu einem beim VwGH anhängigen Verfahren, vielmehr wurde die Revision erst nach der Abtretung der Beschwerde an den VwGH - mit der die Revisionsfrist gem § 26 Abs 4 VwGG zu laufen begann - „neu und erstmals“ eingebracht, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG anzusehen (in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung wird die Revisionsfrist ausdrücklich erwähnt) und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“).
VwGH 17. 3. 2021, Ra 2020/11/0098