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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Bei dem Aufwand für die Reinigung der Dachrinnen des Miethauses von Schutt, Laub und Taubenkot handelt es sich um Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG (Unratabfuhr).
Anmerkung
Weiterführung der Rsp, nach welcher der Aufwand für die Beseitigung von Schutt, dessen Herkunft nicht mehr feststellbar ist, sowie von Taubenkot den Mietern als Betriebskosten verrechnet werden kann (5 Ob 202/02w = ZRInfo 2003/105).
Die Anschaffungskosten einer Taubenabwehranlage (zB Taubenspitzen) stellen nach Ansicht des OGH hingegen keine Betriebskosten dar (5 Ob 131/09i = Zak 2009/545, 335 = LN Rechtsnews 7925 vom 5. 10. 2009).