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Das DMSG wurde seit seiner Erlassung (BGBl 1923/533) mehrfach novelliert, wodurch der Gesezestext an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar ist. Die textliche Struktur soll daher durch den Abbau von Redundanzen und durchgehende Definitionen vereinfacht werden.
Unter Beachtung der internationalen fachlichen Entwicklung sollen weiters die Instrumente des Bundesdenkmalamtes gestärkt werden, um das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgemäß fortzuschreiben. So soll die bewährte Möglichkeit, durch Verordnungen Unterschutzstellungen durchzuführen auf Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten erweitert werden und für Veränderungen ein Abwägungskatalog verankert werden.
Weitere wichtige Änderungen betreffen die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmale und die Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bei Bestandsbauten im Haftungsrecht (§ 4a DMSG): Durch den neuen § 4a DMSG soll klargestellt werden, dass bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen, aus deren Verletzung Schadenersatzpflichten resultieren können, insb auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Zugänglichmachung eines Denkmals in Betracht gezogen werden muss. Auf denkmalgeschützte Gebäude können also nicht ohne vorhergehende Interessenabwägung Sorgfaltsanforderungen angewendet werden, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ableiten lassen. Ein Abweichen von bautechnischen Normen wird demnach häufig zu erwarten sein und nicht automatisch Haftungsfolgen nach sich ziehen. In diese Interessenabwägung sind der Rang des Rechtsgutes, die Gefährlichkeit der Situation sowie die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen, einzubeziehen. Im Rahmen der Zumutbarkeit wird bei denkmalgeschützten Gebäuden auch das öffentliche Erhaltungsinteresse von Bedeutung sein. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360). Der Erkennbarkeit der Gefahr und der Möglichkeit des Selbstschutzes kommt bei Denkmälern bzw historischen Gebäuden besondere Relevanz zu, weil idR schon das gesamte Erscheinungsbild nahelegt, dass Abweichungen von den Standards neuer Gebäude bestehen.
Das DMSG sah bisher nur eine äußerst beschränkte Erhaltungspflicht vor, die ausdrücklich auf Arbeiten ausgelegt war, die keine oder nur sehr geringe Geldmittel erfordern. Nach der Neufassung des § 4 Abs 1 DMSG besteht nun eine Verpflichtung, geschützte Denkmale grds „in einem ordnungsgemäßen Zustand“ zu erhalten. Die weit überwiegende Zahl der Denkmale wird von ihren Eigentümern oft unter hohen persönlichen Aufwendungen erhalten. In Einzelfällen verfielen Denkmale jedoch auch über lange Zeiträume und wurden letztlich – etwa infolge baubehördlicher Abbruchaufträge – zerstört. Durch diese Bestimmung soll das Bundesdenkmalamt gestärkt werden, ein derartiges spekulatives Verfallenlassen zu unterbinden. Berücksichtigt wird dabei auch, dass Erhaltungsmaßnahmen „der tatsächlichenoder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen“ sind. Eine Pflicht zur Renovierung oder Rekonstruktion ergibt sich aus § 4 Abs 1 DSMG neu nicht.
Im Bereich der Archäologie sind mehrfache Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen vorgesehen und erstmals auch Bestimmungen über die Verwahrung der Funde bei archäologischen Grabungen. Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes soll das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen; gleichzeitig sollen die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.
Ein wesentlicher Aspekt der Novelle ist die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Konventionen, wie etwa des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Welterbes, BGBl 1993/60, der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, BGBl 1964/58, und deren Zweitem Protokoll, BGBl III 2004/21, oder der Konventionen des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes, BGBl III 2015/22. Die angesprochene Straffung der Erhaltungspflicht berücksichtigt überdies die von Österreich noch nicht ratifizierte Konvention des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes (Konvention von Granada).
Im Übrigen erfolgen mit dieser Novelle redaktionelle Änderungen, insb Anpassungen betr Rechtschreibung, Geschlechterbezeichnungen und Ressortbezeichnungen lt BMG idF BGBl I 2022/98.
RV 28. 2. 2024, 2463 BlgNR 27. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird
Inkrafttreten: 1. 9. 2024